Reglement Projekt-Unterstützung

1. Zweck

Die Aufgabe der Hirzel-Callegari Stiftung besteht in der Unterstützung von wohltätigen, gemeinnützigen und humanitären Institutionen und Sozialwerken.

2. Anforderungen

Die Antragssteller haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Gesuchsteller: Institution/Projektleiter/in bzw. Ansprechpartner: Die Institution bzw. der/die Projektleiter/in ist verantwortlich für das Projekt, dessen Umsetzung, die finanzielle Leitung und die Berichterstattung. Bei sich ergebenden Schwierigkeiten und personellen Änderungen ist die Institution samt Projektleiter/in unverzüglich und unaufgefordert verpflichtet, die Hirzel-Callegari Stiftung zu unterrichten.
  2. Das Projekt muss idealerweise auf zwei Seiten zusammengefasst sein.
    Es soll konzis, informativ, prägnant und strukturiert sein, gefolgt von einer detaillierten Projektbeschreibung. Unter Berücksichtigung des Projektthemas werden die Projekte an den nachfolgenden Kriterien gemessen:
    1. Dringlichkeit
    2. Nachhaltigkeit
    3. gesellschaftlicher Nutzen
    4. ökologisch/umweltfreundlich
    5. wirtschaftlich umsetzbar bzw. selbsttragend
    6. Innovation
    7. die finanzielle Unterstützung wird nur an Projekte vergeben, die sich in der Planung oder in der Startphase befinden

    Die Institution bzw. der/die Projektleiter/in muss ihren Sitz/Domizil in der Schweiz haben.
    Die Zusammenarbeit mit anderen Projektleitern und/oder Institutionen (innerhalb und ausserhalb der Schweiz) ist erlaubt und muss im Antrag ausgewiesen werden.
  3. Berichterstattung: Der/die Antragssteller ist/sind verpflichtet, einen jährlichen Bericht sowie einen Abschlussbericht zu Handen der Hirzel-Callegari Stiftung zu erstellen. Der Bericht umfasst die operative und finanzielle Abwicklung des Projektes. Der Abschlussbericht hat innert 60 Tagen nach Beendigung des Projektes schriftlich an die Hirzel-Callegari Stiftung zu erfolgen.
  4. Schriftliche Bestätigung: Der/die operative Leiter/in des Projektes hat bei der Projekteingabe eine schriftliche Bestätigung (mit Datum und Unterschrift) sowohl von dem/der Projektleiter/in als auch von der Institution beizulegen in welcher darzulegen ist, wer das Projekt geplant hat, wer es leiten wird und wie die Verantwortlichkeiten sind.
  5. Vollständigkeit: Der Antrag hat neben dem Projekt folgende Informationen zu enthalten:

    Institution
    -                    Statuten,
    -                    Handelsregisterauszug im Original oder beglaubigt,
    -                    Steuerbefreiungsentscheid,
    -                    die letzten drei Jahresberichte,
    -                    Bankverbindung.

    Projektleiter
    -                    datierte und unterzeichnete Kopie von Pass/ID,
    -                    Wohnsitznachweis,
    -                    kurzer Lebenslauf, Diplome.

    Ausnahmsweise kann die Stiftung Projekte unterstützen, die nur von Einzelpersonen initiiert und durchgeführt werden.

3. Themenbereiche

Die Projektthemen können sein:

  1. Vorbeugung, Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderungen/Erkrankungen,
  2. Allgemeine Gesundheitsprojekte, die zu einer effektiveren und effizienteren Pflege beitragen,
  3. Förderung von Landwirtschaft auch im Berggebiet,
  4. Unterstützung von Sozialhilfeprojekten,
  5. Umweltschutz.

Über eine Erweiterung der Themen entscheidet der Gesamtvorstand.

4. Themenauswahl

Der Vorstand legt pro Jahr ein bis zwei Themenbereiche für die nächste Periode fest. Die einzelnen Themen werden alternierend berücksichtigt. 

5. Wahlkommission und Unterstützung

Mit der Unterstützung sollen sinnvolle, nachhaltige und wenn möglich später selbsttragende Projekte gefördert werden.

  1. Die Mitglieder der Wahlkommission stellen sich aus den Mitgliedern des Stiftungsrates zusammen.
  2. Die Wahlkommission wählt die unterstützungswürdigen Projekte. Der Präsident der Wahlkommission gibt jedes vierte Quartal des Jahres die zu unterstützenden Projekte bekannt.
  3. Die Unterstützungssumme beträgt maximal CHF 50'000.- pro Jahr inklusive MwSt. Werden zwei Projekte im gleichen Jahr ausgezeichnet, beträgt die Unterstützungssumme maximal je25'000.- pro Jahr.
  4. Die Unterstützungssumme wird der Institution/dem Projektgesuchsteller, dessen Projekt ausgezeichnet wurde, auf deren Konto überwiesen.
  5. Mehrmalige Zuteilung der Unterstützung (maximal für drei Jahre) ist möglich. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Projektumsetzung. Der Gesamtbetrag, über drei Jahre verteilt, kann maximal CHF 150'000.- betragen. 

6. Rechte und Pflichten der Gesuchssteller

  1. Das Gesuch an die Hirzel-Callegari Stiftung muss bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
  2. Zur Gesuchsstellung an die Hirzel-Callegari Stiftung sind Institutionen, natürliche Personen und Gruppierungen berechtigt. Mehrere Personen/Institutionen können zwecks Abwicklung eines Projektes eine Verbundsgruppe bilden, soweit die Zielsetzung des geplanten Projektes dies als zweckmässig erscheinen lässt. Sie können gemeinsam ein Gesuch einreichen und als Gesuchssteller/innen auftreten, sofern sie persönlich Projektverantwortung tragen. Sie bestimmen eine/n Verantwortliche/n aus ihrer Gruppe, die/der die übrigen Gesuchsteller/innen vertritt. Die internen Rechtsverhältnisse regeln sie selbst.
  3. Die Gesuche müssen auf den offiziellen Gesuchsformularen abgefasst sein, alle bezeichneten Angaben und Unterlagen enthalten und innerhalb der von der Hirzel-Callegari Stiftung festgesetzten Frist eingereicht werden. Ein Beitragsgesuch gilt dann als rechtzeitig eingereicht, wenn es am letzten Tag der angegebenen Frist bei der Hirzel-Callegari Stiftung eintrifft.
  4. Beitragsgesuche können für ein Jahr bzw. bis maximal 3 Jahre eingereicht werden. Bei mehrjährigen Projekten sind die Fortsetzungsgesuche mindestens drei Monate vor Beginn des nächsten Jahres unter Beilage einer kurzen Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse einzugeben.
  5. Die Wahlkommission prüft die eingehenden Gesuche um Gewährung von Finanzierungshilfen aufgrund der Anforderungskriterien an die Projekte gemäss Ziff. 5 hiervor.
     

7. Mitwirkungspflichten/Freigabe

  1. Die Gesuchssteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Bei-tragsgesuche alle entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen enthalten. Sie haben neue, im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht vorhandene oder bekannte für die Beurteilung erhebliche Tatsachen während des Gesuchsverfahrens unverzüglich nachzureichen. Die Gesuchssteller haben mitzuteilen, bei welchen Personen oder Institutionen sie Gesuche um Finanzierung von gleichen oder weiteren Projekten eingereicht haben. 
    Die Kommission kann jederzeit zusätzliche Abklärungen vornehmen. Die Gesuchssteller sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Gesuches. Der Rechtsweg gegen einen abschlägigen Gesuchsentscheid ist ausgeschlossen.
  3. Mit der ganzen oder teilweisen Genehmigung eines Beitrages sind die Beitragsempfänger unterschriftlich zu verpflichten, den zugesprochenen Beitrag nach Massgabe der im Gesuchsentscheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu verwenden und den einschlägigen Verpflichtungen gemäss den vorliegenden Richtlinien nachzukommen.
  4. Die Beitragsempfänger haben Antrag auf Freigabe der ihnen jeweils zugesprochenen Mittel innerhalb eines halben Jahres seit Empfang der Gesuchsgenehmigung zu beantragen. Die Freigabe erfolgt, sofern die laut Zuwendungsbescheid an die Freigabe geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Auf entsprechenden Antrag kann die Freigabefrist in begründeten Fällen um höchstens ein Jahr erstreckt werden.
  5. Wird der Antrag auf Freigabe nicht rechtzeitig gestellt oder keine Fristerstreckung gewährt, verfällt der zugesprochene Beitrag.
  6. Tritt nach erfolgter Zusprache eine wesentliche Änderung der für das Projekt massgebenden Verhältnisse ein, so kann die Zusprache widerrufen oder den veränderten Verhältnissen nach vorgängiger Anhörung der Beitragsempfänger angepasst werden.
  7. Resultiert bei Abschluss des Projektes ein Aktivsaldo, ist derselbe von den Beitragsempfängern an die Hirzel-Callegari Stiftung zurück zu erstatten. Ein allfälliger Negativsaldo ist von der/dem Beitragsempfänger/in zu tragen. Verwendet ein/e Beitragsempfänger/in den Beitrag missbräuchlich oder verstösst er/sie trotz schriftlicher Mahnung gegen die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen, so kann die Auszahlung des Beitrages verweigert und ein allenfalls bereits ausbezahlter Beitrag zurückgefordert werden. Je nach Projekt und Thema kann die Überweisung der Unterstützung in Etappen erfolgen. Darüber kann nur die Wahlkommission
    Die Beitragsempfänger/innen haben der Hirzel-Callegari Stiftung über die Beitragsverwendung und die dabei erzielten Ergebnisse sowie über deren Nutzung jährlich und insbesondere nach Abschluss des Projektes einen schriftlichen Rechenschaftsbericht spätestens 60 Tage nach Beendigung des Projektes vorzulegen. Die Unterstützungträger/innen haben dem mit der Kontrolle der Beitragsverwendung betrauten Vertreter der Wahlkommission die verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
  8. Die Wahlkommission hat jederzeit das Recht, das bewilligte Projekt vor Ort zu besichtigen.
  9. Die mit einem Unterstützungbeitrag angeschafften Einrichtungen sind Eigentum der Gesuchssteller. Werden diese Einrichtungen nach Beendigung des Projektthemas an Dritte veräussert, kann die Hirzel-Callegari Stiftung den Zustandswert im Verhältnis des von ihr an die Anschaffungskosten geleisteten Beitrages zurückfordern.
  10. Die vorliegenden Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den Stiftungsrat der Hirzel-Callegari Stiftung in Kraft.

Zürich, im November 2011

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